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Ist eine US-LLC steuerfrei? Was in den USA und in Deutschland wirklich gilt

Die kurze Antwort: in den USA meist ja, in Deutschland nein, solange Sie hier wohnen. Dieser Leitfaden erklärt, warum das so ist, was der IRS trotzdem verlangt, wie das Finanzamt Ihre LLC einordnet und wann eine LLC tatsächlich ohne Steuer bleibt.

LLC Place9 Min. Lesezeit

Die ehrliche Antwort vorweg: Eine US-LLC im Besitz eines Nichtansässigen zahlt in den USA meist 0 % Bundessteuer. Wer in Deutschland wohnt, versteuert ihren Gewinn aber hier, und zwar vollständig. Steuerfrei ist die LLC also nur aus amerikanischer Sicht. Ob am Ende wirklich keine Steuer anfällt, entscheidet nicht der Bundesstaat, in dem Sie gründen, sondern Ihr Wohnsitz und der Ort, von dem aus Sie die Gesellschaft führen.

Dieser Artikel trennt beide Seiten sauber, mit Rechenbeispiel und den Paragrafen, nach denen Ihr Steuerberater fragen wird.

Ihre SituationSteuer in den USASteuer in Deutschland
Wohnsitz in Deutschland, kein Büro und kein Personal in den USAin der Regel 0 % Bundessteuervoll steuerpflichtig
Wohnsitz in Deutschland, Büro oder Angestellte in den USAUS-Steuer auf die dort erzielten Gewinnesteuerpflichtig, das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert die doppelte Belastung
Wohnsitz tatsächlich aufgegeben, Leben in einem Land ohne Einkommensteuerin der Regel 0 % Bundessteuerkeine unbeschränkte Steuerpflicht mehr, § 2 und § 6 AStG prüfen

Warum die LLC in den USA meist keine Bundessteuer zahlt

Eine LLC mit einem einzigen Gesellschafter ist für die US-Bundessteuer standardmäßig eine disregarded entity. Auf Deutsch bedeutet das so viel wie eine steuerlich nicht beachtete Einheit: Der IRS schaut durch die Gesellschaft hindurch und behandelt ihren Gewinn so, als hätten Sie ihn persönlich erzielt. Die LLC selbst zahlt keine Bundeseinkommensteuer. Gehört sie einer Person ohne Wohnsitz in den USA, spricht man von einer Foreign-owned Disregarded Entity.

Die USA besteuern Nichtansässige nur mit Einkünften, die mit einer Geschäftstätigkeit in den USA verbunden sind. Das Steuerrecht nennt diese Tätigkeit Engaged in a Trade or Business in the United States, kurz ETBUS, und die daraus fließenden Einkünfte Effectively Connected Income. Arbeiten Sie von Deutschland aus, ohne Büro, Lager oder Angestellte in den USA und ohne jemanden, der dort regelmäßig Verträge für Sie abschließt, liegt kein ETBUS vor. Der Gewinn ist dann kein US-Einkommen, und die Bundessteuer beträgt 0 %.

Die Herkunft Ihrer Kunden spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig die Währung oder das US-Bankkonto. Den gesamten Ablauf der Gründung zeigt unser Leitfaden zur US-LLC.

ETBUS und Betriebsstätte: dieselbe Frage, zwei Rechtsordnungen

Was der IRS ETBUS nennt, heißt im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA Betriebsstätte: eine feste Geschäftseinrichtung, über die das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt. Beide Begriffe fragen, wo die Arbeit tatsächlich stattfindet. Lautet die Antwort Deutschland, liegt das Besteuerungsrecht bei Ihrem Wohnsitzstaat.

Was die LLC beim IRS trotzdem einreicht

Keine Steuer heißt nicht keine Pflichten. Seit dem Steuerjahr 2017 behandelt der IRS eine Foreign-owned Disregarded Entity für Meldezwecke wie eine US-Kapitalgesellschaft. Deshalb reicht die LLC jedes Jahr das Form 5472 zusammen mit einem Pro-forma-1120 ein, fällig am 15. April und auf Antrag bis zum 15. Oktober verlängerbar. Das Form 5472 meldet alle Geldflüsse zwischen Ihnen und der Gesellschaft.

Je nach Bundesstaat kommen der Annual Report oder die Franchise Tax hinzu, und ein Registered Agent ist dauerhaft vorgeschrieben. Wer das Form 5472 vergisst, riskiert 25.000 $ Strafe pro Formular und Jahr, auch wenn die LLC keinen Cent Steuer schuldet. Wie das Formular aufgebaut ist, erklärt unser Leitfaden zum Form 5472, und wenn die Frist schon verstrichen ist, hilft der Artikel zum verspäteten Form 5472.

Deutschland: Ihr Wohnsitz entscheidet, nicht der Sitz der LLC

Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt besteuert dann Ihr Welteinkommen, gleich wo das Geld landet. Für einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO genügt eine Wohnung, die Sie jederzeit nutzen können.

Hinzu kommt der Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO, also der Ort, an dem die wichtigen Entscheidungen fallen. Führen Sie die LLC von Ihrem Schreibtisch in Deutschland aus, liegt dort ihre Geschäftsleitung und damit nach § 12 AO eine Betriebsstätte. Die Adresse des Registered Agent in den USA spielt dafür keine Rolle, sie ist eine Zustelladresse und kein Büro.

Wie der Gewinn in Deutschland besteuert wird, hängt dann von einer einzigen Frage ab: Sieht das Finanzamt in Ihrer LLC eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft?

Typenvergleich: Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?

Die US-Einordnung als disregarded entity bindet das Finanzamt nicht. Deutschland ordnet ausländische Gesellschaften über den Typenvergleich ein, für die LLC konkretisiert im BMF-Schreiben vom 19. März 2004. Geprüft wird, ob die LLC nach ihrem Operating Agreement eher einer GmbH oder einer Personengesellschaft ähnelt, etwa bei Geschäftsführung, Haftung, Übertragbarkeit der Anteile, Gewinnverteilung und Lebensdauer der Gesellschaft. Das Ergebnis steht nicht von vornherein fest. Deshalb gehört das Operating Agreement vor der Gründung auf den Tisch Ihres Steuerberaters.

FrageLLC als Personengesellschaft (transparent)LLC als Kapitalgesellschaft
Wer ist steuerpflichtig?Sie persönlichdie LLC selbst, wenn ihre Geschäftsleitung in Deutschland liegt
Welche Steuer?Einkommensteuer nach Ihrem persönlichen Tarif, bis 45 %Körperschaftsteuer von 15 % plus Solidaritätszuschlag
Gewerbesteuerbei gewerblicher Tätigkeit, weitgehend auf die Einkommensteuer anrechenbarja, je nach Hebesatz der Gemeinde
Geld an Siekeine weitere Steuer, der Gewinn ist bereits versteuertAusschüttungen mit Abgeltungsteuer oder auf Antrag im Teileinkünfteverfahren
Hinzurechnungsbesteuerungnicht anwendbarmöglich bei passiven Einkünften

Viele Einpersonen-LLCs werden als transparent eingestuft, ein Automatismus ist das aber nicht. Ihr Gewinn fließt dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG in Ihre Einkommensteuererklärung. Ergibt der Typenvergleich eine Kapitalgesellschaft und wird die LLC von Deutschland aus geführt, ist sie nach § 1 KStG selbst unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, im Ergebnis wie eine GmbH. Unabhängig von der Einordnung teilen Sie dem Finanzamt die Gründung oder den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft nach § 138 Abs. 2 AO mit.

Hinzurechnungsbesteuerung: nur wenn die LLC als Kapitalgesellschaft gilt

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG kommt in Betracht, wenn Sie die Gesellschaft beherrschen, die Gesellschaft passive Einkünfte im Sinne des § 8 AStG erzielt und diese niedrig besteuert werden. Eine LLC ohne US-Bundessteuer erfüllt das letzte Kriterium fast von selbst. Die passiven Gewinne werden Ihnen dann in Deutschland zugerechnet, als wären sie an Sie ausgeschüttet worden.

Praktisch relevant wird das vor allem, wenn die Geschäftsleitung der LLC nicht in Deutschland liegt, denn sonst ist sie hier ohnehin voll steuerpflichtig. Ob Ihre Tätigkeit als aktiv oder passiv gilt, hängt von der Ausgestaltung ab. Das ist eine Frage für einen Steuerberater mit Erfahrung im Außensteuerrecht, nicht für ein Forum.

Auswandern mit LLC: was § 2 und § 6 AStG verlangen

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG trifft deutsche Staatsangehörige, die in den zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in ein Niedrigsteuerland ziehen oder nirgends ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten. Deutschland kann dann im Jahr des Wegzugs und in den folgenden zehn Jahren weiterhin auf Teile des Einkommens zugreifen. Auch wer als steuerlich Staatenloser ohne festen Wohnsitz reist, wird von dieser Regel erfasst, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Gilt die LLC als Kapitalgesellschaft, kommt die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG hinzu. Beim Wegzug werden die stillen Reserven Ihrer Beteiligung besteuert, als hätten Sie die Anteile verkauft, und zwar schon ab einer Beteiligung von 1 %. Planen Sie den Wegzug deshalb mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie die Wohnung kündigen.

Umsatzsteuer: Es zählt, wo Ihre Kunden sitzen

Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Ort der Leistung und dem Sitz Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht nach dem Bundesstaat der Gründung. Wird die LLC von Deutschland aus geführt, ist sie hier Unternehmer, mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Voranmeldungen, und Kunden in Deutschland zahlen deutsche Umsatzsteuer.

Für Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern gilt das Reverse-Charge-Verfahren: Sie rechnen netto ab, und der Kunde führt die Steuer in seinem Land ab. Leistungen an Unternehmen außerhalb der EU, etwa in den USA, sind in Deutschland in der Regel nicht steuerbar. Verkaufen Sie digitale Leistungen oder Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern und überschreiten dabei 10.000 € im Jahr, melden Sie deren Umsatzsteuer gesammelt über den One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern. Die amerikanische Sales Tax ist ein getrenntes Thema, siehe Sales Tax und Mehrwertsteuer.

Wann eine LLC wirklich steuerfrei ist

Die sogenannte Nullsteuer-LLC gibt es, aber nur unter drei Bedingungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen: kein ETBUS in den USA, ein Wohnsitz in einem Land, das Ihre Gewinne nicht besteuert, und keine steuerliche Anknüpfung mehr an Deutschland. Die zweite Bedingung erfüllen Länder ohne Einkommensteuer für Privatpersonen und Länder mit territorialer Besteuerung, die nur im Inland erzielte Einkünfte erfassen, etwa Panama oder Paraguay. Ob Ihre Tätigkeit dort als ausländisch gilt und ob eine Unternehmenssteuer greift, regelt jedes Land selbst.

Entscheidend ist das Wort tatsächlich. Eine Meldeadresse im Ausland reicht nicht, solange Sie in Deutschland eine Wohnung behalten oder sich mehr als sechs Monate am Stück hier aufhalten, und für Wegzügler gelten die oben beschriebenen AStG-Regeln. Die LLC ist dann nicht die Steuerersparnis selbst, sondern das Werkzeug, mit dem Sie von überall aus in Dollar abrechnen, wie unser Artikel für Digital Nomads zeigt.

Rechenbeispiel: 80.000 € Gewinn, drei Szenarien

Nehmen wir eine Einpersonen-LLC in Wyoming, die mit freiberuflicher Beratung für Kunden weltweit 80.000 € Gewinn im Jahr erzielt, ohne Büro und ohne Angestellte in den USA. Wir unterstellen, dass diese 80.000 € das zu versteuernde Einkommen einer alleinstehenden Person sind. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keine Berechnung Ihres Steuerberaters.

SzenarioUSADeutschlandBelastung insgesamt
Wohnsitz in Deutschland, LLC transparent0 $ Bundessteuer, Form 5472 einreichenrund 22.500 € Einkommensteuer und rund 250 € Solidaritätszuschlagrund 22.750 €, wie bei einem deutschen Freiberufler
Wohnsitz in Deutschland, LLC als Kapitalgesellschaft0 $ Bundessteuer, Form 5472 einreichenrund 23.900 € Körperschaft- und Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %, bei Ausschüttung des Rests weitere rund 14.800 € Abgeltungsteuer mit Solidaritätszuschlagrund 38.700 € bei voller Ausschüttung
Wohnsitz tatsächlich in Panama, Tätigkeit von dort aus0 $ Bundessteuer, Form 5472 einreichenkeine unbeschränkte Steuerpflicht mehr, AStG geprüft0 € Einkommensteuer, sofern Panama die Einkünfte als ausländisch behandelt

Die US-Seite ist in allen drei Fällen gleich: keine Bundessteuer, aber eine jährliche Meldung. Den Unterschied machen allein Ihr Wohnsitz und, in Deutschland, die Einordnung Ihrer LLC.

Was LLC Place übernimmt und was bei Ihrem Steuerberater bleibt

LLC Place übernimmt die gesamte amerikanische Seite: Eintragung im Bundesstaat, EIN ohne Sozialversicherungsnummer, Registered Agent, US-Geschäftsadresse, Operating Agreement und Begleitung bei der Kontoeröffnung. Form 5472 und Pro-forma-1120 sind als Option für 199 € im Jahr buchbar, für 398 € im Jahr mit einem eigenen US-Steuerexperten, und in den Tarifen Pro und Founder enthalten.

Die deutsche Seite, also Typenvergleich, Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung und Umsatzsteuer, bleibt Sache Ihres Steuerberaters, dem wir alle Unterlagen der LLC liefern. Pflichten beim Finanzamt und Nachteile fasst unser Artikel US-LLC mit Wohnsitz in Deutschland zusammen.

Häufige Fragen

Wann ist eine LLC steuerfrei?

In den USA zahlt eine LLC eines Nichtansässigen ohne Büro, Lager oder Personal vor Ort in der Regel keine Bundessteuer. Insgesamt steuerfrei ist sie nur, wenn auch Ihr Wohnsitzland die Gewinne nicht besteuert. Mit Wohnsitz in Deutschland ist sie es nicht.

Wie wird eine LLC in Deutschland besteuert?

Das hängt vom Typenvergleich ab. Gilt die LLC als transparent, versteuern Sie ihren Gewinn mit Ihrer Einkommensteuer, bei gewerblicher Tätigkeit zusätzlich mit Gewerbesteuer. Gilt sie als Kapitalgesellschaft und wird sie von Deutschland aus geführt, zahlt sie Körperschaft- und Gewerbesteuer, und Ausschüttungen an Sie unterliegen der Abgeltungsteuer.

Wie wird eine LLC in den USA besteuert?

Eine LLC mit einem Gesellschafter ist standardmäßig eine disregarded entity, eine LLC mit mehreren Gesellschaftern eine Partnership. In beiden Fällen zahlt die Gesellschaft selbst keine Bundeseinkommensteuer. Besteuert wird der Inhaber, als Nichtansässiger aber nur auf Einkünfte aus einer Tätigkeit in den USA. Auf Antrag kann die LLC auch wie eine Corporation besteuert werden, dann mit 21 % Bundessteuer.

Muss eine LLC in Deutschland Steuern zahlen?

Die LLC selbst nur, wenn sie als Kapitalgesellschaft eingestuft wird und ihre Geschäftsleitung in Deutschland liegt. Ist sie transparent, zahlt nicht die Gesellschaft die Steuer auf ihren Gewinn, sondern Sie. Steuerfrei bleibt der Gewinn mit Wohnsitz in Deutschland in keinem der beiden Fälle.

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US-LLC aus einem anderen Land gründen: Deutschland, Österreich, Schweiz

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